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   BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52   

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https://dejure.org/1953,1748
BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52 (https://dejure.org/1953,1748)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1953 - IV ZR 126/52 (https://dejure.org/1953,1748)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1953 - IV ZR 126/52 (https://dejure.org/1953,1748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1545
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass zwischen einem unehelich geborenen Kind und seinem Erzeuger ein Rechtsverhältnis bestehe, dass dieses und damit die Frage der blutmässigen Abstammung Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne, und dass auf eine solche Klage die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteil vom 28. April 1952, IV ZR 99/51, BGHZ 5, 385 und Urteil vom 5. Juni 1952. IV ZR 185/51, NJW 1952, 935).

    Die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und diejenigen von Neumann-Duesberg, der im Ergebnis die Klage gleichfalls zulässt (MDR 1952, 486 [BGH 05.06.1952 - IV ZR 185/51]), geben keine Veranlassung, diesen Standpunkt zu ändern.

    Diese Darlegungen hat Lewald angegriffen (NJW 1952, 935).

  • BGH, 26.02.1951 - IV ZR 102/50

    Erbkundliches Gutachten. Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52
    Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 5. Juni 1952 die Möglichkeit der Restitutionsklage gleichfalls verneint und dies damit begründet, dass sonst das erbkundliche Gutachten, das dem Vaterschaftsurteil in der Regel zugrundeliege, auf einem Umweg zum wirklichen Restitutionsgrund erhoben werde; ein solches Gutachten aber sei nach einer früheren Entscheidung des Senats (BGHZ 1, 218) keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO.
  • BGH, 28.05.1951 - IV ZR 6/50

    Restitutionsklage. Geburtsurkunde

    Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52
    Zuzugeben ist, dass das Urteil seiner Natur nach das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen feststellt, die einer zurückliegenden Zeit angehören, und dass es insofern auch dann die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auszuschliessen brauchte, wenn es nach der Rechtskraft der Entscheidung, gegen die die Wiederaufnahmeklage sich richtet, ergangen ist (so der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts [HRR 1933 Nr. 1621] für Geburtsurkunden und Beischreibungsvermerke zu solchen, BGHZ 2, 245 [BGH 28.05.1951 - IV ZR 6/50] und NJW 1952, 666).
  • BGH, 14.02.1952 - IV ZR 137/51

    Beischreibungsvermerk im Geburtsregister

    Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52
    Zuzugeben ist, dass das Urteil seiner Natur nach das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen feststellt, die einer zurückliegenden Zeit angehören, und dass es insofern auch dann die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auszuschliessen brauchte, wenn es nach der Rechtskraft der Entscheidung, gegen die die Wiederaufnahmeklage sich richtet, ergangen ist (so der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts [HRR 1933 Nr. 1621] für Geburtsurkunden und Beischreibungsvermerke zu solchen, BGHZ 2, 245 [BGH 28.05.1951 - IV ZR 6/50] und NJW 1952, 666).
  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass zwischen einem unehelich geborenen Kind und seinem Erzeuger ein Rechtsverhältnis bestehe, dass dieses und damit die Frage der blutmässigen Abstammung Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne, und dass auf eine solche Klage die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteil vom 28. April 1952, IV ZR 99/51, BGHZ 5, 385 und Urteil vom 5. Juni 1952. IV ZR 185/51, NJW 1952, 935).
  • BGH, 14.06.1952 - II ZR 280/51

    Rücktritt nach § 20 UmstG

    Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52
    Im Schrifttum ist mehrfach vorgeschlagen worden, bei einem Widerspruch zwischen dem Unterhaltsurteil und dem später ergangenen Statusurteil gegenüber dem ersteren in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO die Restitutionsklage zuzulassen (Fischer DR 1939, 748 [749]; Bosch ZAkdR 1942, 306 [309] und DRZ 1947, 177 [179] und 195 [196]; Stein-Jonas-Schönke § 644, V 7; Rosenberg § 162 I 1 d, anders SJZ 1946, 155, vgl. auch JZ 1952, 480).
  • RG, 22.12.1942 - VI 95/42

    Unterliegen die Ansprüche desjenigen, der als Geschäftsführer ohne Auftrag für

    Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52
    Diese von Günther erläuterte Rechtsansicht (ZAkdR 1943, 26) hat das Reichsgericht mehreren veröffentlichten Entscheidungen zugrunde gelegt (RGZ 170, 252, 255).
  • RG, 07.05.1942 - GSE 1/42

    Steht die Rechtskraft des Urteils, durch das die Unterhaltsklage des Kindes gegen

    Auszug aus BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52
    Der Grosse Zivilsenat des Reichsgerichts hat in der im Schrifttum vielfach behandelten Entscheidung vom 7. Mai 1942 (RGZ 169, 129) ausgesprochen, ein Urteil, das über die Abstammung eines unehelichen Kindes von dem angeblichen Erzeuger im bejahenden oder verneinenden Sinne entschieden habe, habe "eine gewisse rechtsgestaltende Wirkung", so dass in Zukunft eine abweichende Beurteilung des Statusverhältnisses ausgeschlossen sei und ein früheres rechtskräftiges Urteil, das über die Unterhaltsfrage zwischen den Parteien des Abstammungsprozesses im entgegengesetzten Sinne ergangen sei, einer anderweiten Entscheidung in einem neuen Unterhaltsprozess nicht mehr entgegenstehe.
  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 102/53

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine die blutsmäßige Abstammung betreffende Klage zulässig sei, und daß auf sie die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteile des Senats vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51 - BGHZ 5, 385 , vom 5. Juni 1952 - IV ZR 185/51 - NJW 1952, 935; vom 18. Mai 1953 - IV ZR 126/52 - NJW 1953, 1545 [BGH 18.05.1953 - IV ZR 126/52]).

    Die Frage ist sodann in dem Urteil vom 18. Mai 1953, das also erst nach Erlaß des jetzt angefochtenen Urteils ergangen ist, näher behandelt worden (NJW 1953, 1545 [BGH 18.05.1953 - IV ZR 126/52]).

  • BGH, 13.11.1963 - IV ZR 65/63

    Beweiswert eines erbbiologischen Ähnlichkeitsvergleichs

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  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 1/54

    Rechtsmittel

    Wie jedoch der erkennende Senat ausgesprochen hat, ist das rechtliche Interesse an einer noch durchzuführenden Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht damit zu begründen, daß das im Unterhaltsrechtsstreit ergangene Urteil mittels des § 826 BGB beseitigt werden solle (NJW 1953, 1545 [BGH 18.05.1953 - IV ZR 126/52] [1546]).
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